Steinbeis | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Nach dem LkSG sind Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten zu beenden.

Zu den gebotenen Sorgfaltspflichten gehört neben regelmäßigen Risikoanalysen auch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdeverfahren und Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren (§ 8 (2) LkSG)

Steinbeis setzt alle Anforderungen des LkSG zur Erfüllung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten um. Ein elementarer Teil dieser Sorgfaltspflichten ist die Errichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens. Mittels dieses Beschwerdeverfahrens können Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen mitgeteilt werden. Gemäß § 8 (2) LkSG ist Steinbeis verpflichtet, die Beschwerdeverfahrensordnung in Textform festzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.

Steinbeis kommt der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens hiermit selbstverständlich gern nach.

Das Steinbeis-Lieferkettensorgfaltspflichten-Beschwerdeverfahren

Hinweise und Beschwerden welcher Art können abgegeben werden?

Hier können Beschwerden und Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten gemeldet werden, die durch das wirtschaftliche Handeln von Steinbeis im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Wie können Beschwerden und Hinweise eingereicht werden?

Was passiert mit den Hinweisen und wer bearbeitet diese?

Steinbeis hat eine Gruppe von Personen mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt, die zur Verschwiegenheit verpflichtet, unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Sie bieten Gewähr für unparteiisches Handeln.

Der Hinweis wird an diese Gruppe weitergeleitet. Nach Eingang des Hinweises wird dieser geprüft und der Hinweisgeber erhält zeitnah eine Empfangsbestätigung.

Im Rahmen dieser Prüfung wird untersucht, um welche Art von Risiko oder Pflichtverletzung es sich handelt und welches Steinbeis-Unternehmen betroffen ist. Gegebenenfalls wird der Hinweis anschließend an das betroffene Steinbeis-Unternehmen zur weiteren Klärung und Bearbeitung weitergeleitet und der Sachverhalt mit dem Hinweisgeber erörtert. Die Bearbeitungsdauer beziehungsweise die Klärung des jeweiligen Hinweises richtet sich nach dem Schweregrad des gemeldeten Risikos beziehungsweise der gemeldeten Pflichtverletzung. Der Hinweisgeber erhält gegebenenfalls eine Information über den aktuellen Bearbeitungsstand oder getroffene Abhilfemaßnahmen.

Steinbeis ist verpflichtet die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren und für mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

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