Schulen für Reiche, Schulen für Arme?

Eine Steinbeis-Studie untersucht, ob Schulgeld in Deutschland die freie Schulwahl einschränkt

Schule gibt es nicht umsonst – dies gilt für alle Schulen und für die Schulen freier Träger in besonderer Weise. Diese müssen nämlich die erforderlichen Finanzmittel eigenverantwortlich aufbringen und können sich – im Unterschied zu Schulen in staatlicher Trägerschaft – nicht darauf verlassen, dass das Geld staatlicherseits und mehr oder minder hinreichend zur Verfügung steht. Die Experten des Steinbeis-Transferzentrums Wirtschafts- und Sozialmanagement in Heidenheim haben sich in einer Studie intensiv mit der Thematik Schulgeld auseinandergesetzt.

Solange und soweit freie Schulträger die entstehenden Kosten nur teilweise durch öffentliche Mittel decken können, sind Elternbeiträge in Form von Schulgeld neben den Eigenleistungen des Trägers unverzichtbarer Bestandteil der Finanzierungsstruktur. Die Heranziehung von Eltern steht somit nicht im Belieben der privaten Träger, sondern stellt eine Notlösung dar. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für einen freien Träger einer Schule, für eine Kostendeckung zu sorgen, stößt in der Realität jedoch nicht nur an soziale Grenzen sondern auch an fundamentale Grenzziehungen des Staates: Das Sonderungsverbot des Grundgesetzes schränkt den Handlungsspielraum der Privatschulträger im Hinblick auf die Erhebung von Schulgeld deutlich ein. Eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ darf nicht gefördert werden.

Im Unterschied zu anderen Sozialleistungsbereichen wird im Bildungsbereich meist unreflektiert davon ausgegangen, dass die Errichtung und Organisation allgemeinbildender Schulen vorrangig, wenn nicht gar ausschließlich in staatlicher Verantwortung zu geschehen habe, was im übrigen seitens des Bundesverfassungsgerichts explizit ausgeschlossen wird. Die historischen Wurzeln dafür liegen in einem absolutistischen Staatsverständnis, das nicht der aktuellen gesellschaftlichen Realität entspricht, und sind weit älter als die Bundesrepublik Deutschland.

Das Grundgesetz hingegen beschränkt die Aufgabe des Staates auf eine Aufsichtsfunktion über das gesamte Schulwesen und gewährleistet ausdrücklich das Recht zur Gründung privater Schulen. Diese Vorgaben werden in der Verfassung des Landes Baden- Württemberg konkretisiert, in dem der Anspruch auf den Ausgleich der finanziellen Belastungen fixiert wird.

Die Frage nach einem kostendeckenden Anspruch auf öffentliche Mittel ist damit recht lich noch nicht abschließend beantwortet, da nach der bisherigen Rechtsprechung eine unvollständige Kostendeckung rechtlich zulässig ist, sofern die Existenz des Privatschulwesens insgesamt dadurch nicht in Frage gestellt wird. Festzuhalten bleibt demgegenüber jedoch, dass individuelle Schulkarrieren nachweisbar durch ökonomische Zwänge mitbestimmt werden – wie etwa auch im Schulwesen Deutschlands vor 50 Jahren zu sehen war, als sukzessive in den Bundesländern die Schulgebühren für höhere Schulen abgesenkt und abgeschafft worden sind. Ein deutlicher Anstieg der Bereitschaft zur höheren Schulbildung (noch deutlicher als bei Jungen übrigens bei den Mädchen) war als Folge davon zu beobachten.

Allerdings bleibt derzeit unklar, wo genau die Grenzen im Einzelfall zu lokalisieren sind: Das Sonderungsverbot bezogen auf die Höhe des zulässigen Schulgelds wurde durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert, wobei Beträge – unter inflationeller Anpassung auf das Untersuchungsjahr 2005 – bis 101,99 Euro als zumutbare Belastung der Haushalte eingestuft werden. Eine Entscheidung des VGH Baden- Württemberg besagt, dass unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit als Sonderausgabe und weiterer Faktoren 120 Euro noch nicht gegen das Sonderungsverbot verstoßen.

Ziel der Studie am Steinbeis-Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement war es, eine rationale Entscheidungsgrundlage zu bieten, um eine belastbare Aussage darüber zu treffen, ob das Sonderungsverbot des Grundgesetzes tangiert wird oder nicht. Diese Aussage tatsächlich zu treffen ist Sache der Rechtsprechung und/oder des Gesetzgebers. Deshalb werden hierzu verschiedene Modelle und deren Implikationen vorgestellt und eingehend diskutiert ohne dabei Empfehlungen für eine Entscheidung zu geben.

Die Steinbeis-Mitarbeiter eruierten zuerst die bestehenden Datenstrukturen etwa der Einkommensteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels und der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und analysierten diese für die untersuchungsrelevanten, klassifizierten Haushaltstypen. Diese Daten wurden mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden Belastungsgrenzenmodelle nach regionalen, gesetzlichen und bankspezifischen Gesichtspunkten berechnet, indem in einer dreistufigen Szenario-Analyse die verschiedenen anzunehmenden Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt wurden.

  • In Szenario I wurden die nach § 27 SGB überlebensnotwendigen Ausgaben vom jeweiligen Haushaltsnettoeinkommen subtrahiert und geprüft, wie viele Haushalte in der Lage sind Schulgeld aufzubringen.
  • In Szenario II wurden darüber hinaus die unvermeidlich mit der Lebensführung verbundenen und bisher nicht berücksichtigten Geldbeträge wie Versicherungen eingebunden.
  • In Szenario III wurde zusätzlich berücksichtigt, dass die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung aufgrund des demographischen Wandels zur Sicherung des Lebensstandards im Alter voraussichtlich nicht genügt und dementsprechend zusätzliche Altersvorsorge auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen notwendig ist.

Nach Auswertung dieser Daten stellten die Steinbeis-Experten fest, dass Kinder von Alleinerziehenden und von Paaren insbesondere unterer Einkommensklassen aufgrund ihrer Finanzstruktur in der freien Schulwahl stark eingeschränkt sind – faktisch werden bei einem Schulgeld von 120 Euro deutlich mehr als die Hälfte der Haushalte von diesem Recht ausgeschlossen: So sind beispielsweise 77,82 Prozent aller Alleinerziehenden und 50,31 Prozent der Paare mit zwei Kindern nicht in der Lage, die vom VGH Baden-Württemberg als zulässig eingestufte Höhe des Schulgeldes aufzubringen. Landes- oder gar bundesweit einen Betrag festzuschreiben, der dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes noch nicht zuwiderläuft, ist aus verschiedenen Gründen wie beispielsweise den regionalen Divergenzen in den Einkommens- und Verbrauchsstrukturen nicht realistisch.

Wenn die Steinbeis-Studie also zu dem Resultat kommt, dass die Erhebung von Schulgeld Familien mit geringem bis mittlerem Einkommen vom Besuch einer freien Schule de facto ausgrenzt, gleichzeitig die Privatschulträger aus Gründen der Existenzsicherung in eine verfassungsrechtliche Grauzone gedrängt werden, ist die Frage lediglich nach der Höhe des Schulgeldes zu kurz gegriffen.

Vor diesem Hintergrund, aber auch vor dem Hintergrund der methodischen Komplexität und nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutsamkeit der Thematik für das Land insgesamt, sollte die Diskussion mittelfristig nicht auf dem Niveau des „Aushandelns“ eines (juristisch) akzeptierten Betrages für das Schulgeld oder eines (juristisch und politisch) zu akzeptierenden Anteils der Bevölkerung der von Sonderung betroffen wäre, verharren, sondern alternative Finanzierungsmodelle in die Überlegungen mit einbeziehen.

Kontakt

Prof. Dr. Bernd Eisinger
Prof. Dr. Peter K. Warndorf

Steinbeis-Transferzentrum Wirtschaftsund Sozialmanagement (Heidenheim)

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